Gegen Bescheide der Stadt Mühlheim kann grundsätzlich bei der Stadt Mühlheim Widerspruch eingelegt werden; also auch gegen die Grundsteuerbescheide. Gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessebescheide) kann beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden. Die Kommune ist beim Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes, insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Steuermessbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt zielführend. Denn die Stadt Mühlheim ist beim Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Dagegen ist bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Mühlheim einzulegen.

Zuständigkeit:

Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Faxnummer 07461 98-403

Stadt Mühlheim
Hauptstraße 18
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-15
esther.sigrist@muehlheim-donau.de