Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Personen nach § 10 Abs. 2 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) Gesamtschuldner. In diesem Fall kann die Kommune von allen Gesamtschuldnern den gesamten Betrag fordern (insgesamt nur einmal); sie kann den Bescheid daher entweder an alle, mehrere oder nur einen Eigentümer/-innen schicken. Wir haben Sie als einen der Gesamtschuldner ausgewählt.
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 18
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-15
esther.sigrist@muehlheim-donau.de