Bauen & Wohnen

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Fördermöglichkeiten

Kommunales Förderprogramm „Aus alt mach neu“

Unterstützung bei der Beratung und Planung im Vorfeld des Erwerbs und/oder einer grundlegenden Modernisierung bzw. Sanierung. Bezuschussung des Abbruchs nicht erhaltenswerter Bausubstanz und Zuschuss für den Erwerb älterer Gebäude.

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum hat das Land Baden-Württemberg über das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Gemeinden und Dörfer geschaffen. Schwerpunktmäßig sollen Hilfen bei der Gebäudesanierung und -Umnutzung im Ortskernbereich, bei der Sicherung der Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen, bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und beim Aufbau und Erhalt von gemeinschaftlichen Aktivitäten (z.B. Dorfgemeinschaftshäuser) angeboten werden. Die Förderung richtet sich somit sowohl direkt an die Kommunen, als auch an gewerbliche Betriebe und Privatpersonen. Anträge können von den Städten und Gemeinden gestellt werden, die ihre Entwicklungsvorstellungen darlegen und die Einzelprojekte in diese einordnen müssen.

Bearbeitungsstellen im Antragsverfahren sind die Regierungspräsidien. Im weiteren Verlauf sind dann die Regierungspräsidien bei kommunalen und privaten-wohnraumbezogenen Projekten für die Bewilligung sowie die Landeskreditbank, Bereich Wirtschaftsförderung, für die Auszahlung und Abrechnung zuständig. Gewerbliche Projekte werden nach Einplanung von der Landeskreditbank bewilligt und abgerechnet.

Förderprogramme im Energiebereich

Diese Informationsblätter bieten eine Kurzübersicht zu den wichtigsten Förderprogrammen des Bundes und des Landes für die energetische Gebäudemodernisierung.

Baufibel der Oberstadt Mühlheim an der Donau

Schmucke Fachwerkhäuser, schmale Gassen und ein hervorragend erhaltener mittelalterlich geprägter Stadtgrundriss sind einige der herausragenden Merkmale der Mühlheimer Oberstadt. Wir sind in der Verantwortung das seit dem Jahr 1200 im Laufe der Jahrhunderte gewachsene Stadtbild für zukünftige Generationen zu erhalten. Gleichfalls gilt: die Oberstadt ist kein Museum! Moderne und zeitgemäße Wohnformen sollen ihren Raum haben in unserer als Gesamtes unter Denkmalschutz stehenden Oberstadt.

Für die Sicherung des Stadtbildes gibt es eine rechtlich verbindliche Stadtbildsatzung. Diese enthält klar formulierte Gestaltungsvorgaben einerseits und ermöglicht andererseits das Zulassen von Ausnahmetatbeständen unter der Einbeziehung eines Expertengremiums. Die Baufibel greift die zentralen Elemente der Stadtbildsatzung auf. Mit zahlreichen anschaulichen Bildern und kurzen, leicht verständlichen Texten möchten wir allen potenziellen Bauherren die klare Botschaft vermitteln: Sie sind herzlich willkommen.

Wohnen wie im 21. Jahrhundert im Ambiente eines mittelalterlich geprägten Stadtbildes hat seinen besonderen Reiz. Lassen Sie sich von diesem Reiz verzaubern und verwirklichen Sie sich Ihren persönlichen Wohntraum in unserer Oberstadt.

Ansprechpartner und Beratung

Stadtverwaltung Mühlheim an der Donau

Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg Untere Denkmalschutzbehörde

geoPORTAL

Bürgerinformasionssystem des Gemeindeverwaltungsverbands Donau-Heuberg

Das geoPORTAL bietet Auskünfte über Ortspläne, Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Bodenrichtwerte, Kanalbestandspläne sowie Umweltinformationen über Biotope, Landschafts- und Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete.

Mit der Nutzung werden die Nutzungsbestimmungen anerkannt, die einen Missbrauch ausschließen.

Bodenrichtwerte

Der Gemeinsame Gutachterausschuss „Südlicher Landkreis Tuttlingen“ erfüllt die Aufgaben des Gutachterausschusses für seine Mitgliedsgemeinden, bei ihm ist auch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses angesiedelt.

Die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten gehört zu den Aufgaben des Gutachterausschusses und ist auch unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de zu finden.

Ansprechpartner: Herr Isselhard  07461/99-255 (Vorsitzender des Gutachterausschusses)

Baugebiete & Bebauungspläne

Die Stadt Mühlheim wird in den kommenden 3 Jahren im Bereich Mühlenösch-Erweiterung und im Ortsteil Stetten im Bereich Bühläcker/Strohschochen Wohnbauland erschließen.

Abgrenzung „Mühlenösch-Erweiterung“

Abgrenzung Bühläcker/Strohschochen

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken.
Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Grundsteuer:

  • Grundsteuer A = Grundstücke der Land– und Forstwirtschaft
  • Grundsteuer B = Grundstücke

Grundsteuerhebesatz der Stadt Mühlheim

  • Hebesatz Grundsteuer A 360 v. H.
  • Hebesatz Grundsteuer B 470 v. H.

Grundsteuerreform 2025

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 wurde die Reform der bisherigen Grundsteuer notwendig. Die bisher für die Bemessung von Grundstücken verwendeten Einheitswerte erklärte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig. Aus diesem Grund mussten alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet werden. Ziel ist es, eine zeitgemäße und verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

Der Gesetzgeber ermöglichte den Ländern, ein eigenes Grundsteuerrecht einzuführen, woraufhin Baden-Württemberg im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz einführte.

Ab dem 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg erhoben.

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die Eigentümer/-innen von Grundstücken an die Gemeinde zahlen müssen. Sie ist eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden, um kommunale Aufgaben wie Infrastruktur, Bildung oder Feuerwehr zu finanzieren.

Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt.

Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert ermittelt, bei der Grundsteuer B verkürzt gesagt aus der Multiplikation der relevanten Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus der Steuererklärung.

Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid.

In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.

Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss als unabhängiges Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 01.01.2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss des „Südlichen Landkreises Tuttlingen“ ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium, dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben. Ein Verzeichnis der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg mit den jeweiligen Kontaktdaten finden Sie unter:

https://www.zgg-bw.de/Gutachterausschuesse/Verzeichnis-gemaess-Gutachterausschussverordnung/

Zuständigkeit:

Gutachterausschuss „Südlicher Landkreis Tuttlingen“

Alleine die Nutzung als Gartenfläche sagt noch nichts darüber aus, inwieweit die Fläche Bauland ist. In bebauten Gebieten zählen i.d.R. auch nicht bebaubare Grundstücksflächen (z.B. Ziergärten bei Einfamilienhausgrundstücken) zum Bauland. Die Größe der nicht bebaubaren, aber zum Bauland zählenden Grundstücksfläche hat regelmäßig Einfluss auf das Maß der Bebauung. Hinzu kommt, dass der Bodenwert für Bodenrichtwertzonen und nicht für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile festgesetzt wird.

Zuständigkeit:

Gutachterausschuss „Südlicher Landkreis Tuttlingen“

Der Bodenrichtwert bezieht sich immer auf ein fiktives unbebautes Grundstück mit definierten Merkmalen (z.B. Art und Maß der Bebauung). Dieses fiktive Grundstück wird als Bodenrichtwertgrundstück bezeichnet. Die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sollen typisch für die Zone sein. Innerhalb einer Zone können die Merkmale zwischen den tatsächlich vorhandenen Grundstücken und dem Bodenrichtwertgrundstück somit abweichen. Lagebedingte Wertunterschiede dürfen innerhalb einer Zone beispielsweise plus/minus 30 Prozent betragen. Der Bodenrichtwert muss daher nicht mit dem Marktwert Ihres Grundstücks identisch sein.

Zuständigkeit:

Gutachterausschuss „Südlicher Landkreis Tuttlingen“

Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene, tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt 01.01.2022 mehr als 30 Prozent von dem in § 38 Abs. 1 oder 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Dazu müssen Sie ein kostenpflichtiges Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss des südlichen Landkreises oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind. Nähere Informationen finden sich unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“ auf der landeseigenen Internetseite.

Zuständigkeit:

Gutachterausschuss „Südlicher Landkreis Tuttlingen“

Bei der Grundsteuer B errechnet sich der Grundsteuerwert aus dem Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert.

Zuständigkeit:

Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0

Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, im Rahmen der Grundsteuer B nur auf den Bodenwert (Bodenrichtwert x Grundstücksfläche) abzustellen. Der Wert des Gebäudes spielt im neuen Grundsteuermodell von Baden-Württemberg keine Rolle.

Zuständigkeit:

Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0

Sowohl das neue Bundesmodell als auch das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) regeln, dass die Wohnungen/Wohnhäuser der Landwirte (s.g. „Wohnteil“) wie die Wohnungen/Wohngebäude von Nicht-Landwirten der Grundsteuer B unterliegen. Die Kommune hat hierauf keinen Einfluss.

Zuständigkeit:

Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist. Daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Pauschal betrachtet haben Ein- und Zweifamilienhäuser nach dem neuen Recht mehr zu bezahlen als bisher. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.

Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

 

Eventuell haben Sie die Abgrenzung für die Wohnung/Wohngebäude (s.g. „Wohnteil“) in der Grundsteuererklärung nicht vorgenommen.

Oder: Wenn Sie die Grundsteuererklärung nicht abgegeben haben, fehlte eine Abgrenzung. Das Finanzamt hat dann in der Schätzung das gesamte Grundstück zugrunde gelegt. Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.

Zuständigkeit:

Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0

Der Messbetrag errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuerwert und gesetzlich vorgegebener Steuermesszahl. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Begünstigt wird auf Antrag beispielsweise die überwiegende Wohnnutzung eines Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Bei dieser Nutzung wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden.

Zuständigkeit:

Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0